Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Anwendungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Actona Group A/S (im Folgenden ACTONA) gelten für Angebote, Verkäufe und Lieferungen – auch dann, wenn der Käufer andere Bedingungen vorschreibt. Abweichungen von den untenstehenden Verkaufsund Lieferungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von ACTONA.

1 Verantwortungsbegrenzung

Die Waren, die ACTONA verkauft und an den Kunden liefert, sind für die Verwendung im privaten Haushalt geeignet. Ungeachtet eventueller anderen Bedingungen in der Vertragsgrundlage ist ACTONA in keinem Fall für Verlust oder Schäden verantwortlich, die auf eine Verwendung für einen anderen Zweck als im privaten Haushalt zurück zu führen sind.

2 Auftragsbestätigung

Überprüfen Sie bitte unsere Auftragsbestätigung sofort. Spätere Reklamationen bezüglich Bearbeitung des Auftrags werden nicht akzeptiert.

3 Lieferungsverzug von Actona

Sieht ACTONA ein, daß wir den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten können, oder daß wir wahrscheinlich in Lieferungsverzug geraten werden, so haben wir dies dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen und, wenn möglich, den Termin anzugeben, zu dem die Lieferung voraussichtlich erfolgen wird. Ist der Lieferungsverzug auf einen der in § 10 genannten Umstände (Höhere Gewalt) oder Handlungen oder Unterlassungen des Käufers zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist in einem den Umständen entsprechenden Ausmaß. Diese Bestimmung findet Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Verzugsgrund vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eintritt. Der Käufer kann wegen Lieferungsverzugs, den ACTONA zu vertreten hat, vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei denn, daß der Verzug 30 Tage übersteigt. Der Käufer kann wegen Lieferungsverzugs von ACTONA keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

4 Annahmeverzug

Erkennt der Käufer, daß er die Waren am vereinbarten Tag nicht annehmen kann, oder daß er wahrscheinlich in Annahmeverzug geraten wird, so hat er dies an ACTONA unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig den Verzugsgrund und, wenn möglich, den Termin anzugeben, zu dem die Annahme voraussichtlich erfolgen kann. Gleichgültig, ob der Käufer versäumt, die Waren zum vereinbarten Termin anzunehmen, ist er verpflichtet, jede durch die Lieferung bedingte Zahlung zu leisten, als ob die Lieferung der betreffenden Waren erfolgt wäre. ACTONA hat dafür Sorge zu tragen, daß die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers hinterlegt werden. Auf Antrag des Käufers hat ACTONA die Waren für Rechnung des Käufers zu versichern. ACTONA ist berechtigt, den Käufer schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von 15 Tagen die Waren anzunehmen. Kommt der Käufer aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, dieser Aufforderung nicht nach, so ist ACTONA berechtigt, für den lieferbereiten Teil der Waren, der wegen des Annahmeverzugs nicht angenommen worden ist, durch schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten. ACTONA hat in dem Falle Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ihm die Vertragsverletzung des Käufers verursacht hat.

5 Preise

Sofern nicht anders vereinbart, hat ACTONA das Recht, ohne vorherige Absprache die aktuellen Preise zu berechnen. ACTONA behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn Lieferung nicht stattgefunden hat wegen Annahmeverzug im Falle Währungsschwankungen, Preiserhöhungen von Lieferanten, Material Preissteigerungen, Änderungen bei den Arbeitskosten, staatlicher Eingriffe oder ähnlicher Umstände.

6 Zahlung

Die Kaufsumme wird bei Lieferung der Waren zur Barzahlung fällig, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist. Leistet der Käufer die Zahlung nicht rechtzeitig, so ist ACTONA berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 1,3% je angefangenen Monat zu verlangen. Eine etwaige Rücksendung der Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung mit ACTONA erfolgen. Die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen. Bei fehlender Zahlung hat der Käufer/der Schuldner alle mit dem Forderungseinzug verbundenen Kosten zu zahlen, darunter Gebühren und Honorare an Rechtsanwalt, Inkassobüro u.a.m.

7 Eigentumsvorbehalt

ACTONA behält sich das Eigentumsrecht an den verkauften Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. In Verbindung mit Verkauf nach Deutschland gilt jedoch der aus dem beigefügten Nachtrag D98ersichtliche Eigentumsvorbehalt.

8 Mängel

Produkte müssen immer unverzüglich nach Lieferung überprüft werden. Reklamationen über ein Produkt müssen sofort an ACTONA oder innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Ware geschehen. ACTONA ist von jeglicher Haftung genommen, wenn der Käufer zu spät reklamiert. Bei angenommener Reklamation ist ACTONA verpflichtet, Mängel zu beseitigen oder Ersatz zur Erfüllung des Auftrags zu senden, aber ACTONA ist jedoch wegen Mängeln nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung von ACTONA erstreckt sich nur auf die Mängel, die sich innerhalb zwei Jahre von dem Tag an zeigen, an dem die Waren an den Käufer geliefert wurden. Reklamationen entbinden nicht den Käufer von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Reklamationen betreffend Transportschäden müssen sofort an die Transportfirma sowie an ACTONA gerichtet werden.

9 Produktenhaftung

ACTONA haftet nur für durch das Produkt verursachte Sachschäden, falls die Schäden nachweislich auf Fehler oder Unterlassungen von ACTONA oder seine Angestellten zurückzuführen sind. ACTONA haftet in keinem Fall für Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige finanzielle Folgeschäden. In dem Umfang, in dem ACTONA etwa zur Produktenhaftung gegenüber Dritten herangezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, ACTONA im selben Umfang schadlos zu halten, in dem dessen Haftung gemäß den vorstehenden Absätzen beschränkt ist. Erhebt ein Dritter aufgrund eines Produktschadens Schadensersatzansprüche gegen den Käufer, so hat dieser ACTONA unverzüglich davon zu unterrichten.

10 Rücksendung

Waren, die in Übereinstimmung mit der Bestellung und an den Käufer durch Vereinbarung geliefert sind, können nicht zu ACTONA ohne vorherige schriftliche Zustimmung zurückgesandt werden. Bei der Rückgabe hat der Käufer alle Frachtkosten zu tragen.

11 Höhere Gewalt

ACTONA ist dem Käufer gegenüber nicht verantwortlich, wenn die folgenden Umstände nach dem Abschluss des Auftrags eintreten und verhindern oder verzögern die Ausführung des Auftrags: 
• Krieg und Mobilmachung, Aufstand und Unruhen, terroristische Aktivitäten, Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Warenknappheit, Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von Zulieferern, Feuer, Mangel an Transportmöglichkeiten, Devisenbeschränkungen, Einfuhr-und Ausfuhrbeschränkungen, Tod, Krankheit oder Ausscheiden von wichtigen Mitarbeitern, Computerviren oder andere Umstände, über die ACTONA nicht die direkte Kontrolle hat.
• In diesem Fall ist ACTONA berechtigt, die Lieferung zu verschieben, bis das Hindernis aufgehört ist oder alternativ ohne Haftung vom Vertrag zurücktreten, ganz oder teilweise.

12 Rechtsstreitigkeiten

Alle Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag sind nach dänischem Recht zu entscheiden. Gerichtsstand ist nach Wahl von ACTONA der Gerichtsstand von ACTONA oder der des Käufers.

Nachtrag zu den allgemeinen verkaufs- und Lieferungsbedingungen

In Verbindung mit Verkauf nach Deutschland gilt folgender Eigentumsvorbehalt:
A. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der Fa. Actona aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren Eigentum der Fa. Actona. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. 
B. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der Fa. Actona entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Actona als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Actona Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
C. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an Actona ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an Actona für ihre Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Fa. Actona solange unmittelbar an ihn zu bewirken, als noch Forderungen seinerseits gegen den Käufer bestehen.
D. Zugriffe Dritter auf die Actona gehörenden Waren und Forderungen sind Actona vom Käufer unverzüglich - am besten schriftlich - mitzuteilen.
E. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
F. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen der Fa. Actona weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
G. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Fa. Actona um mehr als 20%, so wird Actona auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Fa. Actona freigeben.
H. Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht.

3. Version 2015


keyboard_arrow_up